AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen
BENSCON®, eine eingetragene Marke
Allgemeine Geschäftsbedingungen von Benscon (Stand Dezember 2020)
1 Allgemeines, Geltungsbereich 1.1 Für alle Leistungen von Benscon gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), soweit nicht ausdrücklich andere Vereinbarungen getroffen wurden. Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vertragspartners wird hiermit ausdrücklich widersprochen.
1.2 Ist der Kunde Unternehmer, gelten die AGB auch für alle zukünftigen Leistungen, wenn sie nicht länger als sechs Monate zuvor mit dem Vertragspartner wirksam vereinbart worden waren, auch wenn sie bei der späteren Beauftragung nicht nochmals wirksam vereinbart werden. Dies gilt nicht, wenn es sich um Rechtsgeschäfte anderer Art handelt.
1.3 Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.
1.4 Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
1.5 Als Auftraggeber wird in den nachfolgenden AGB der Kunde von Benscon bezeichnet, der diese beauftragt hat für ihn tätig zu werden.
2 Vertragsschluss, Leistungserbringung, Mitwirkungspflichten des Auftraggebers 2.1 Der Vertrag über die Erbringung von Leistungen kommt erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung von pörtner consulting zustande.
2.2 Auftragsgegenstand ist die vereinbarte, im Vertrag bezeichnete Beratungstätigkeit, nicht die Erzielung eines bestimmten wirtschaftlichen Erfolges. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um eine einmalige oder eine dauerhafte, das Tagesgeschäft begleitende Tätigkeit handelt.
2.3 Der Auftraggeber ist verpflichtet pörtner consulting zu unterstützen und alle Voraussetzungen zur notwendigen Auftragsdurchführung, insbesondere die erforderlichen Unterlagen und Informationen, rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Verzögerungen, die auf die nicht rechtzeitige Erbringung der Mitwirkungspflichten durch den Auftraggeber zurückzuführen sind und die nicht von pörtner consulting oder ihren Erfüllungsgehilfen zu vertreten sind, gehen nicht zu Lasten von pörtner consulting.
3 Vergütung, Zahlungsbedingungen, Aufrechnung, Zahlungsverzug 3.1 Die Leistungen von pörtner consulting – sofern im Einzelfall nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde – nach den auf www.benscon.com einsehbaren Honoraren berechnet.
3.2 Die Vergütung zuzüglich möglicher Auslagen und evtl. fälliger Umsatzsteuer wird mit Rechnungstellung und Zugang der Rechnung beim Auftraggeber zur sofortigen Zahlung ohne Abzug fällig, sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde. Im Falle der Vereinbarung eines Zeithonorars erfolgt die Rechnungstellung monatlich auf Basis der bereits erbrachten Leistungen. pörtner consulting ist berechtigt für bereits erbrachte Leistungen angemessene Abschlagszahlungen zu berechnen.
3.3 Eine Aufrechnung gegen Forderungen von pörtner consulting auf Vergütung und Auslagenersatz ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
3.4 Bis zur vollständigen Zahlung aller den Auftrag betreffender Rechnungen, behalt sich pörtner consulting das Eigentum und Urheberrecht an allen überlassenen Unterlagen, Gegenständen sowie Konzepten und Ideen vor. Die pörtner consulting kann bei Zahlungsverzug weitere Ausführungen des laufenden Auftrages bis zur Zahlung zurückbehalten und für die weitere Leistung Vorauszahlungen verlangen.
3.5 Nach Eintritt des Zahlungsverzugs des Auftraggebers ist dieser zudem verpflichtet, je Zahlungsaufforderung eine Mahngebühr in Höhe von 5,00 EUR an die pörtner consulting zu zahlen. Dem Auftraggeber wird ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass pörtner consulting durch die durch seinen Zahlungsverzug veranlasste Zahlungsaufforderung kein Schaden oder ein wesentlich niedrigerer als die pauschale Mahngebühr entstanden ist. Die Geltendmachung eines darüber hinaus gehenden Verzugsschadens (z.B. Rechtsanwaltskosten), Verzugszinsen oder weiterer Rechte wie die Kündigung des Auftrags oder den Rücktritt vom Vertrag behält sich pörtner consulting ausdrücklich vor.
4 Mängelrechte des Auftraggebers, Gewährleistung, Verjährung, Haftung 4.1 Soweit die Leistungen von pörtner consulting nachbesserungsfähig sind, wird pörtner consulting etwaige von ihr zu vertretende Mängel beseitigen. Soweit pörtner consulting Dienstleistungen (z.B. Beratungstätigkeit) erbringt, wird nicht die Herbeiführung eines bestimmten Erfolges oder Ergebnisses geschuldet.
4.2 Ist der Auftraggeber Unternehmer, so hat er die Sache oder das Arbeitsergebnis unverzüglich nach Übergabe an ihn, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, unverzüglich Anzeige zu machen. Unterlässt der Auftraggeber die Anzeige, so gilt die Sache als Mangel genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden, andernfalls gilt die Sache auch in Ansehnung dieses Mangels als genehmigt. Zur Erhaltung der Rechte des Auftraggebers genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige. Ist der Auftraggeber Unternehmer, so hat er die Mängelanzeigen schriftlich zu erheben. Ziffer 4.2 gilt nicht, wenn pörtner consulting Dienstleistungen erbringt.
4.3 Die Mängelansprüche des Auftraggebers verjähren in einem Jahr, wenn der Auftraggeber Unternehmer ist, und in zwei Jahren, wenn der Auftraggeber Verbraucher ist. Sämtliche Schadenersatzansprüche gegen pörtner consulting, gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren spätestens in einem Jahr, wenn der Auftraggeber Unternehmer ist, und spätestens in zwei Jahren, wenn der Auftraggeber Verbraucher ist.
4.4 Im Falle einer Pflichtverletzung, bei Übergabe einer mangelhafter Sache, der Erbringung einer fehlerhaften Leistung oder im Falle unerlaubter Handlung haftet pörtner consulting – auch für Erfüllungsgehilfen – auf Schadenersatz und Aufwendungsersatz – vorbehaltlich weiterer vertraglicher oder gesetzlicher Haftungsvoraussetzungen – nur bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit sowie bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Vertragspflicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet). Jedoch ist die Haftung im Falle der leicht fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren vertragstypischen Schaden beschränkt. Für Verzugsschäden haftet pörtner consulting bei leichter Fahrlässigkeit nur in Höhe von bis zu 5% der vereinbarten Vergütung.
4.5 Die in Ziffer 4.1 bis 4.4 enthaltenen Haftungsausschlüsse, Haftungsbeschränkungen und Verkürzungen der gesetzlichen Verjährungsfristen gelten nicht im Fall der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit der Sache oder Leistung (Erklärung, dass die Sache, die Leistung oder das Arbeitsergebnis bei Gefahrübergang eine bestimmte Eigenschaft hat und dass pörtner consulting als Auftragnehmer verschuldensunabhängig für alle Folgen ihres Fehlens einstehen will), im Falle des arglistigen Verschweigens eines Mangels oder einer Schlechtleistung, im Fall der Haftung für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit, im Fall von Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie im Falle einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Bei Schadenersatzansprüchen hinsichtlich eines Bauwerks oder einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungshinweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, oder bei einem Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- und Überwachungsleistungen für ein Bauwerk besteht, bleibt es jedoch bei der gesetzlichen Verjährungsfrist von fünf Jahren, wenn pörtner consulting eine neu hergestellte Sache geliefert oder eine Werkleistung erbracht hat.
5 Beendigung des Auftrags, Absage von Beratungs- oder Schulungsterminen, Zurückbehaltungsrechte 5.1 Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
5.2 Besteht ein Dauerberatungsvertrag auf unbestimmte Zeit, so kann jeder Vertragspartner den Vertrag mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende kündigen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund oder wegen einer vom Vertragspartner zu vertretenden, nicht in einem Mangel der Kaufsache oder des Werkes bestehenden Pflichtverletzung bleibt hiervon unberührt.
5.3 Bei der Absage eines verbindlich vereinbarten Beratungs- oder Seminartermins durch den Auftraggeber 14 Tage oder weniger vor dem Termin, wobei der Tag, an dem der Termin stattfindet, nicht mitgezählt wird, kann pörtner consulting dem Auftraggeber eine pauschale Entschädigung für jeden abgesagten Seminar- oder Beratungstag in Höhe von 25% des Seminarpreises bzw. der vereinbarten Beratungsvergütung in Rechnung stellen. Dem Auftraggeber wird ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass pörtner consulting durch die Absage des Termins kein Schaden oder ein wesentlich niedrigerer als die Pauschale entstanden ist. pörtner consulting behält sich die Geltendmachung eines darüber hinaus gehenden Schadens, insbesondere auch bei der Absage des Termins mehr als 14 Tage vorher, ausdrücklich vor.
5.4 Ist der Auftraggeber Unternehmer, darf er Zahlungen nur zurückhalten, wenn seine Gegenansprüche unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder im Rechtsstreit für das Gericht entscheidungsreif sind. Dies gilt nicht, wenn pörtner consulting für eine mangelhafte Leistung bereits den Teil des Entgelts erhalten hat, der dem Wert der Leistung entspricht oder pörtner consulting im Verhältnis zu diesem konkreten Auftrag betreffenden eigenen Lieferanten einen Teil der Vergütung selbst zurückbehält.
5.5 Bis zur vollständigen Begleichung ihrer Forderungen hat pörtner consulting an den ihr überlassenen Unterlagen ein Zurückbehaltungsrecht, das allerdings nicht ausgeübt wird, wenn die Zurückbehaltung dem Auftraggeber einen bei Abwägung der beiderseitigen Interessen nicht zu rechtfertigender Schaden entstehen würde.
5.6 Die Pflicht der pörtner consulting zur Aufbewahrung der Unterlagen des Auftraggebers erlischt sechs Monate nach Zugang der schriftlichen Aufforderung zur Entgegennahme der Unterlagen, im Übrigen nach drei Jahren und im Fall der Ziffer 5.5 in fünf Jahren nach Beendigung der Vertragsverhältnisse.
6 Schlussbestimmungen, Abtretungsverbot, Rechtswahl, Gerichtsstand, Erfüllungsort 6.1 Rechte aus dem Vertragsverhältnis mit der pörtner consulting dürfen nur nach vorheriger Zustimmung abgetreten werden.
6.2 Für alle Ansprüche aus dem Vertrag gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
6.3 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertrag ist der Sitz der pörtner consulting, sofern der Auftrag von einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder von einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen erteilt wurde. Die pörtner consulting ist daneben auch berechtigt, Ansprüche bei dem für den Sitz des Auftraggebers zuständigen Gericht geltend zu machen.
6.4 Ist der Auftraggeber Unternehmer, ist Leistungs- bzw. Erfüllungsort der Sitz von pörtner consulting, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart.
6.5 Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird dadurch der Vertrag in seinem übrigen Inhalt nicht berührt.